Vereinssatzung


Verein zur Förderung nationaler und internationaler Beziehungen Weilrod e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19.03.2024 in Weilrod. Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königstein unter der Registriernummer 1515

§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr, Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung nationaler und internationaler Beziehungen Weilrod e.V.“ und hat seinen Sitz in Weilrod.
  2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Herstellung und Förderung nationaler und internationaler Beziehungen zwischen den Bürgern der Gemeinde Weilrod und den Bürgern inländischer und ausländischer Kommunen. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Vertiefung bereits bestehender, sowie die Anknüpfung neuer nationaler und internationaler Kontakte, insbesondere durch Förderung und Mitgestaltung gegenseitiger Besuche auf Bürgerebene.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2
Vereinsvermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§3
Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung gemäß § 9 Abs. 6 und Abs. 10 dieser Satzung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Weilrod mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach vorheriger Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzende ernannt werden. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Näheres regelt §11 der Satzung abschließend.

§5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig. Die Austrittserklärung hat durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail Anhang gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und das Erlöschen der Mitgliedschaft dem Mitglied mindestens drei Monate zuvor durch eingeschriebenen Brief des Vorstands angezeigt wurde.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied binnen einer Frist von zwei Wochen Beschwerde beim Vorstand einlegen. Daraufhin ist binnen 8 Wochen eine erneute Anhörung seitens des Vorstandes durchzuführen mit endgültiger Entscheidungsfindung.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitrags- und Umlagenforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Umlagen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§6
Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder sind nicht stimmberechtigt. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, außer bei juristischen Personen.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Anträge für die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§7
Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung zu entrichten.
  2. Die Mitgliederversammlung kann ferner Umlagen für besondere Zwecke beschließen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c) den Beitrag und die Umlagen rechtzeitig zu entrichten.

§8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§9
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag der Kassenprüfer über die Entlastung des Vorstandes, welcher der Versammlung den Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten hat.
  4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.
  5. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen per elektronischer Nachricht an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse vom Vorstand einzuladen. Unzustellbarkeitsmeldungen sind so zu behandeln, als habe das Mitglied keine elektronische Adresse angegeben. Mitglieder, die keine elektronische Adresse angegeben haben, sind weiterhin per Brief einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn von den anfänglich erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern nur noch die Hälfte anwesend ist.
  6. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) und Änderung der Zielsetzung des Vereins (§ 1 der Satzung) ist die Anwesenheit von Zweidrittel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Kommt eine solche Anwesenheit nicht zustande, hat der Vorstand binnen einer Frist von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nachdem ersten Versammlungstag, spätestens aber vier Monate nach diesem Zeitpunkt stattfinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung zu enthalten.
  7. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  9. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der Satzung beschließen. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss zur Satzungsänderung kann nur mit der Stimmenmehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) und der Änderung der Zielsetzung des Vereins (§ 1 der Satzung) ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  10. Alle Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag von mindestes fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist schriftlich abzustimmen, bei Personenwahl reicht der Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern ist die Entlastung der Vorstandsmitglieder einzeln und schriftlich durchzuführen.
  11. Über die Mitgliederversammlung inklusive der gefassten Beschlüsse hat der Vorstand ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter sowie durch den Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  12. Beschlossene Satzungsänderungen sind unverzüglich durch den Vorstand dem Amtsgericht Usingen zur Eintragung vorzulegen.

§ 10
Vorstand

  1. In den Vorstand kann jedes volljährige Mitglied – mit Ausnahme von juristischen Personen- gewählt werden.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a) dem 1. Vorsitzenden
    b) zwei Stellvertretern
    c) dem Schriftführer
    d) dem stellv. Schriftführer
    e) dem Kassierer
    f) dem stellv. Kassierer
    g) und 2 Beisitzern.
    Es besteht AlIeinvertretungsrecht.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, in der Regel vom 1. Vorsitzenden und einem seiner beiden Stellvertreter.
  4. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.
    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen seiner Zielsetzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, etwa die Aufnahme von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften sowie der Erwerb, Verkauf und die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechte bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  7. Der Vorstand kann jedes seiner Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Dreiviertel der Stimmenmehrheit mit sofortiger Wirkung vom Amt suspendieren. Über die endgültige Amtsenthebung entscheidet die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen 4 Wochen einzuberufen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus oder vom Amt suspendiert, kann der Vorstand ein anderes wählbares Vereinsmitglied mit der Übernahme des Amtes kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
  8. Wird die satzungsgemäße Entlastung eines Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung versagt, so gilt dieses Vorstandsmitglied automatisch in derselben Versammlung als abgewählt. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in derselben Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit. Wird der gesamte Vorstand nicht entlastet, so hat er binnen 8 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen mit dem Ziel der Neuwahl des Vorstandes. Bis dahin führt er die Geschäfte kommissarisch weiter.
  9. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  10. Die Finanzgeschäfte des Vorstandes unterliegen der Prüfung durch die Kassenprüfer.
  11. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen an der Führung der sonstigen Vereinsgeschäfte nicht beteiligt sein und ihr Amt nicht länger als ununterbrochen vier Jahre bekleiden.
  12. Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Geschäftsjahres die Kassenführung zu prüfen und das Ergebnis schriftlich niederzulegen. Der Kassenprüfungsbericht ist auf der nächsten Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, außerplanmäßige Kassenprüfungen vorzunehmen.
  13. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in nicht-öffentlichen Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem seiner beiden Stellvertreter(innen) einzuberufen sind. Der Vorstand kann Dritte zu den Vorstandssitzungen zulassen.
  14. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Im Fall der Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder einer seiner beiden Stellvertreter(innen) binnen sieben Tagen eine besondere Vorstandssitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der besonderen Vorstandssitzung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
  15. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  16. Über die Vorstandssitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das abschriftlich sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist.

§ 11
Ehrenvorsitz

  1. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung darüber, ob ein Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt wird.
  2. Ehrenvorsitzende werden auf Lebenszeit gewählt. Zur Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden bedarf es einer Zweidrittelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen und haben ohne Stimmrecht beratende Funktion.
  3. Eine Aberkennung des Ehrenvorsitzes kann nur im Zusammenhang mit § 5 Abs. 3 und 4 dieser Satzung erfolgen.



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